Wichtige Informationen

Haftpflichtschaden (unverschuldeter Unfall)

Im Haftpflichtschadenfall steht es Ihnen zu, sich selbst einen Sachverständigen auszuwählen. Nach geltendem Recht (BGB §249) sind Sie als geschädigter so zu entschädigen als wäre das Schadenereignis nie eingetreten. Welche Leistungen Ihnen zustehen können sie am besten mit einem Sachverständigen und einem Rechtsbeistand ermitteln und durchsetzen.

Über einen Kostenvoranschlag einer Reparaturfirma bekommen Sie in der Regel keine Wertminderung für Ihr Fahrzeug und keinen Nutzungsausfall ausgezahlt, sondern lediglich Ihr Fahrzeug instandgesetzt.

Die Entschädigung nach einem Unfall umfasst allerdings mehr als nur den Schaden am Fahrzeug zu regulieren.


Kaskoschaden (selbstverschuldeter Unfall)

Im Kaskoschadenfall gilt das Vertragsrecht, also der Vertrag den Sie mit ihrer Versicherung abgeschlossen haben.

In den Allgemeinen Bedingungen zur Kraftfahrzeugversicherung (AKB) finden Sie alle Informationen über die Leistungen die ihnen im Schadenfall zustehen. Die AKB sind nicht bei allen Versicherungen gleich. Sollten Sie hier Hilfe benötigen, z.B. bei Unklarheiten zu den Leistungen oder wenn Sie mit dem Gutachten der Versicherung nicht einverstanden sind, können Sie mich gerne kontaktieren.

 

Im Kaskoschadenfall hat der Versicherer ein Weisungsrecht, kann also den Sachverständigen selbst wählen.

Sollten sie jedoch mit dem vom Versicherer erstellten Gutachten nicht einverstanden sein, gibt es die Möglichkeit dass sie ein eigenes Gutachten erstellen lassen. Dann können sie einen eigenen Sachverständigen wählen.

Wenn es dann keine Einigung gibt, können sie das Sachverständigenverfahren wählen, in dem die beiden Sachverständigen versuchen, eine Einigung zu finden.

 

Weitere Informationen zum Kaskoschadenfall erläutere ich ihnen gerne persönlich, oder fragen sie ihren Rechtsbeistand.


Wertminderung

Wertminderung ist der Betrag, den Ihr instandgesetztes Unfallfahrzeug am regionalen Markt bei einer Veräußerung weniger wert ist als ein vergleichbares, unfallfreies Fahrzeug.

 

Erklärung dazu:

Ein Gebrauchtwagenhändler hat 2 Fahrzeuge gleichen Typs mit gleicher Motorisierung, Farbe, Ausstattung und Laufleistung zu verkaufen

(2 vergleichbare Fahrzeuge).

Das eine hatte einen Unfallschaden im Heckbereich und wurde instandgesetzt (Vorschaden), das andere Fahrzeug ist unfallfrei.

Der Händler kann für das unfallfreie Fahrzeug 1000€ mehr verlangen als für das Fahrzeug mit Vorschaden.

Dieser Betrag ist die Wertminderung die Ihnen im Schadenfall evtl. zusteht, da sie für ihr Fahrzeug beim Verkauf weniger Geld erhalten werden als wenn es unfallfrei wäre.


Nutzungsausfall

Alle Pkw sind in verschiedene Klassen für einen Nutzungsausfall eingruppiert.

Im Schadenfall steht Ihr Fahrzeug während der Reparaturdauer in der Werkstatt und Sie können es nicht nutzen.

Daher steht Ihnen ein Nutzungsausfall zu. Der setzt sich zusammen aus der Reparaturdauer, z.B. 3 Tage und einem Geldwert nach der Eingruppierung Ihres Fahrzeugs in der Nutzungsausfallklasse.

Sie bekommen die Anzahl der Ausfalltage multipliziert mit dem Betrag der Ausfallklasse ausgezahlt, oder Sie bekommen ein entsprechendes Ersatzfahrzeug für diese Dauer.

 

Beispiel:

Ausfallzeit= 3 Tage

Betrag nach Eingruppierung= 50€ / Tag

 

Sie erhalten also : 3 Tage * (50 € / Tag ) = 150€

Um das zu erhalten benötigen Sie in der Regel die Hilfe eines Sachverständigen der den Nutzungsausfall ermittelt.


Vorschaden am Kfz

Unter einem Vorschaden am Fahrzeug versteht man einen instandgesetzten Unfallschaden.

Hierbei spielt es für die Begrifflichkeit keine Rolle ob der Schaden fachgerecht oder nicht fachgerecht instandgesetzt wurde.

Dies ist bei Bedarf durch einen Sachverständigen zu ermitteln.

Es besteht hier der Verdacht auf verborgene Mängel am Fahrzeug (übrigens die Grundlage zur Wertminderung).


Altschaden am Kfz

Ein Altschaden ist ein nicht reparierter, noch vorhandener Schaden am Fahrzeug.

Es gibt hier keinen Verdacht auf verborgene Mängel, da die Mängel offensichtlich sind.

Es muß sich hier auch nicht zwangsläufig um einen Unfallschaden handeln.

Auch alle anderen offensichtlichen Beschädigungen am Fahrzeug gehören zu den Altschäden.